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Die Aufhebung eines Verbotes bedeutet größere Freiheit und nicht Gängelung

26.11.2015 – Aufsichtsrechtlche Neuerungen müssen nicht schlecht sein, nur weil sie von 1933 bis 1945 eingeführt wurden.

So wurde ab 1934 der Aufsichtsbehörde ermöglicht, bei drohender Insolvenz des Versicherers rechtsgestaltend in bestehende Versicherungsverträge einzugreifen. Ab 1936 bis heute darf die Aufsicht einen Sonderbeauftragten einsetzen, der statt des Vorstands die Geschäfte wahrnimmt – so bei Mannheimer Leben geschehen. Seit 1937 können Geschäftsleiter von Versicherern wegen Unfähigkeit und Ungeeignetheit von der Aufsicht abgelehnt werden.

Seit 1937 bis heute kann die Aufsicht die Änderung von Geschäftsplänen auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse verlangen, wenn dies zur Wahrung der Belange des Versicherungskollektivs erforderlich ist. Der BGH hat 1951 entschieden, dass dies keine „nationalsozialistische” Vorschrift ist.

Die Aufsicht wurde damit gestärkt, um der Idee „Gemeinnutz vor Eigennutz” zu entsprechen. Angesichts der kollektiven Gestaltung von Versicherungsverhältnissen und der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungswirtschaft bewährt sich dies auch gerade heute.

Inwieweit die Aufsicht den seinerzeit eingeschlagenen Weg von einer reinen Aufsichts- zu einer Lenkungsbehörde der Wirtschaft in Revision der insbesondere 1994 erfolgten Deregulierungsbestrebungen angesichts krisenhafter Entwicklung wieder stärker aufnehmen wird, bleibt abzuwarten.

Die Aufhebung eines Verbotes bedeutet jedenfalls größere Freiheit und nicht etwa Gängelung.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Das Provisionsabgabeverbot des dritten Reiches ist Geschichte”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Provisionsabgabe
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