6.6.2012 – Es wäre interessant, ob die Revision zugelassen wurde. Das Bundesarbeitsgericht könnte – je nach Lage des Falles - das Urteil „kassieren“.
Die Argumentation, wie sie hier dargestellt ist, ist nicht schlüssig. Der Arbeitgeber bestimmt auch die erforderliche Qualifikation allein. Trotzdem ist entschieden worden, dass der Betriebsrat einer externen Einstellung widersprechen kann, wenn die in der internen Ausschreibung geforderte Qualifikation höher war als die, die der externe Kandidat mitbringt. Argument: Auf die „richtige“ Ausschreibung hätte sich vielleicht auch ein interner Bewerber gemeldet.
Wenn das Gericht dem folgt, dass es Mitarbeiter gibt, die sich nur auf eine befristete Tätigkeit beworben hätten, müsste eine neue Ausschreibung erfolgen und der Widerspruch des Betriebsrats wäre begründet. Im umgekehrten Fall (Ausschreibung befristet, Einstellung unbefristet) darf man das als sicher annehmen.
Dietmar Neuleuf
zum Artikel: „Von den Grenzen der Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats”.
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