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Der Scheinselbstständige muss selbst aufkommen

1.7.2016 – Der Scheinselbstständige muss für seine Sozialabgaben selbst aufkommen, wenn er nur für einen Geschäftspartner vermittelt oder den Großteil seiner Einkünfte über diesen bezieht. Während der Pool (in diesem Fall) nicht die Pflicht hat, die Einkünfte seiner Partner zu überprüfen (darf er gar nicht) und ebenso wenig sich nach sonstigen Geschäftspartnern des Poolmitgliedes zu erkundigen, hat diese Kenntnisse doch der Makler. An ihm liegt es, die Angaben zur Prüfung seiner Rentenversicherungs-Pflicht richtig anzugeben.

Anders bei den Strukturvertrieben. Hier besteht das Verbot, für andere Gesellschaften tätig zu werden. Der Vertrieb hat also genaue Kenntnis, kann das Verhalten der Strukturvertriebler steuern und gegebenenfalls unterbinden. Diese Scheinselbstständigen sind also in der glücklichen Lage, von ihrem Arbeitgeber – dem Strukturvertrieb – den üblichen Zuschuss zur Rentenversicherung und Krankenversicherung zu bekommen.

Für alle die Selbstständigen, die zwar solo aber mit mehreren Versicherern oder Pools verbunden sind und natürlich mit ausreichendem Einkommen, das das „Aufstocken” verhindert, gilt die Freiheit eines Selbstständigen, nicht bloß die Arbeit selbstständig zu planen, sondern auch die Spar- und Absicherungsvorgänge für sich und sein Unternehmen zu planen und zu organisieren.

Thomas Oelmann

thomas.oelmann@gmx.com

zum Leserbrief: „Muss auch der Pool seinen Anteil dazutun?”.

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