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Der Gedanke einer Freistellung ist naheliegend

22.11.2017 – Der Gedanke einer Freistellung oder Reduzierung der Weiterbildungspflicht in bestimmten Lebenslagen ist naheliegend und begründet. So hat zum Beispiel auch die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. eine allgemeine Weiterbildungspflicht der hier organisierten Aktuare in Höhe von 20 Stunden pro Jahr in ihrer Weiterbildungsordnung seit 2014 festgelegt.

Davon können bis zu acht Stunden im Jahr „informell” zum Beispiel durch Selbststudium erbracht und anerkannt werden. Davon aber sind in § 8 der nach intensiven Abstimmungen erlassenen Weiterbildungsordnung Ausnahmen bestimmt:

„(1) Übt ein Mitglied wegen besonderer Lebensumstände (zum Beispiel: Pflegezeit, Elternzeit, längere Krankheit und berufliche Auszeit) keine aktuarielle Tätigkeit aus, kann der Weiterbildungsausschuss dieses Mitglied auf schriftlichen Antrag von der Weiterbildungspflicht [...] befreien. (2) Ist ein Mitglied aufgrund von besonderen Lebensumständen in Teilzeit aktuariell tätig, so kann der Weiterbildungsausschuss auf schriftlichen Antrag den Anteil der informellen Weiterbildung [...] auf zwölf Stunden anheben.“

Dies gilt für Aktuarinnen und Aktuare dann gleichermaßen. Würde es diese Ausnahme-Regelung hingegen nicht geben, wären durch eine volle Weiterbildungspflicht wohl insbesondere die Aktuarinnen benachteiligt. Wie dieses praktikable Beispiel der Aktuarvereinigung zeigt, sind entsprechende Regelungen auch für Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen realistisch machbar und ein Bedarf dafür ist sicher vorhanden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Weiterbildung kurz vor der Niederkunft?”.

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