5.10.2017 – Auch der Entwurf lässt viele Fragen noch offen. Beispiel 15 Prozent AG-Zuschuss: Zu den Sozialversicherungsbeiträgen gehören auch die Beiträge der BG-Unfallversicherung. Hier spart der AG immer Sozialversicherungsbeiträge ein. Auch bei der Umlage 1, Umlage 2 und Insolvengeldumlage spart der AG Beiträge ein. Die AG-Sozialversicherungsbeiträge sind somit bei circa 25 Prozent (je nach Gefahrenklasse und Unfallversicherungsträger).
Wenn der AG „spitz” abrechnen kann – also der AN zwischen der BBG-KV und BBG-RV verdient – müssten auch diese AG-Ersparnisse hinzugerechnet werden. Darüber hinaus ist es so, dass bisherige AG-Beiträge mit einer gesetzlichen „verfallbaren Anwartschaft” gem. §2 Abs.1 BetrAVG abgeschlossen wurden".
Die Zahlung des AG-Zuschusses verlangt jedoch lt. BMF-Schreiben v. 29.9.2017 einen „AN-adäquaten” Zuschuss. Aus meiner Sicht wird dies dazu führen, dass als Konsequenz dieser Sachverhalt vor dem 3. Senat des BAG landet. Erste Überlegungen gibt es bereits von AN-Vertretungen.
Werner Hoffmann
zum Artikel: „BMF gibt BRSG-Detailregelungen in Verbändeanhörung”.
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