Der aufklärende Arzt muss nicht an der Behandlung beteiligt sein

11.9.2017 – Dem ist mitnichten so. Denn § 630e BGB besagt: „Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

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Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt [...]“.

Der aufklärende Arzt muss also nicht an der Behandlung beteiligt sein. Und er muss auch die Aufklärung nicht dokumentieren, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Januar 2014 (VI ZR 143/13) feststellt:

„Aus medizinischer Sicht ist [...] eine Dokumentation der Aufklärung regelmäßig nicht erforderlich [...] dem Arzt der Nachweis der Aufklärung nicht verwehrt ist, wenn er sie überhaupt nicht dokumentiert hat, [...] an den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind [...] Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedachtnis geblieben”.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Protokoll wird vom Arzt gezeichnet”.

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Ausbildung · Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung
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