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Der ältere Vertrag war gar nicht betroffen

23.11.2017 – Genau so ist es: Nur der 2012 abgeschlossene Vertrag ist nichtig, denn nur er wurde in der Absicht abgeschlossen, doppelt zu kassieren. Genau so hat es aber auch nach dessen Pressemeldung das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Der ältere Vertrag war gar nicht betroffen, denn verklagt wurde nur der neue Versicherer. Der ursprüngliche hatte wohl geleistet, denn das Oberlandesgericht spricht davon, dass nicht doppelt geleistet wird – was die erste Leistung zwingend voraussetzt.

Das Oberlandesgericht theoretisiert dann darüber, was wäre, wenn beide Verträge in der Absicht abgeschlossen worden wären, doppelt zu kassieren – dann wären beide nichtig. Darum aber ging es im konkreten Fall gar nicht, weil nur der weitere neue Versicherer aus 2012 nicht leistete und deshalb verklagt wurde.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Wortlaut des § 78 3 VVG genau nehmen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Versicherungsvertragsgesetz
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