Der ADAC hätte sofort über die Rechstlage aufklären können

21.11.2017 – In einem solchen Fall hätte der ADAC sofort über die Rechstlage aufklären können. Unter „Mitteilungen der Juristischen Zentrale des ADAC, an die Vertragsanwälte Nr. 44/2014 vom 30.07.2014 – Unfall mit Bundeswehrfahrzeugen, Bundespolizei- und Militärfahrzeugen der NATO sowie anderer Entsendestaaten” ist ein enstprecdhes Merkblatt auch leicht im Internet zu finden.

Dort sind auch die Regelungen für Unfälle in Deutschland mit Militärfahrzeugen aus Nicht-Nato-Staaten wie etwa den GUS-Staaten, Finnland, Irland, Österreich oder der Schweiz enthalten.

Kommt es zu einem Unfall mit Kfz der Streitkräfte der GUS-Staaten, sind die Regelun- gen des Streitkräfteaufenthalts-Gesetzes (SkAufG) maßgeblich.

Verursacht ein Militärfahrzeug oder ein Kfz einer Delegation aus Irland, Schweden, Finnland, Malta, Österreich oder der Schweiz einen Unfall in Deutschland, ergibt sich die Grundlage für die Schadenabwicklung aus den jeweiligen bilateralen Streitkräfteaufenthalts-Abkommen bei Beteiligung österreichischer Fahrzeuge beziehungsweise bei Kfz aus der Schweiz. Für die übrigen Staaten kann aufgrund Artikel 1 SkAufG die Bundesrepublik in Anspruch genommen werden.

Der ADAC schreibt hier auch deutlich: „Bei der Geltendmachung ist eine Anmeldefrist von 90 Tagen zu beachten. [...] Wird die Frist versäumt, führt dies zum materiell-rechtlichen Verlust der Ansprüche. Eine Klage wird als unbegründet abgewiesen.”

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „In diesem Fall ist selbst Google ratlos”.

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