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Das Urteil trifft ins Schwarze

10.10.2017 – Der Fall liegt abseits „regulärer” Verhältnisse. Ein – offensichtlich großer – Vorschaden wurde (absichtlich oder unabsichtlich) nicht angegeben. Damit steht der „aktuelle” Besitzer natürlich auch weiterhin in der Haftung.

Die in vielen Verträgen übliche Formulierung deckt aber solche Probleme nicht mit ab, sondern lediglich eventuelle Ansprüche daraus, dass das Fahrzeug kurz nach Besitzwechsel Mängel oder Probleme aufweist.

Ein kapitaler Schaden ist jedoch immer ein Mangel und kann – natürlich – nicht mit Formular-Abreden ausgeschlossen werden. Daher trifft die richterliche Entscheidung auch ins Schwarze.

Ulrich Schilling

u.g.a.schilling@t-online.de

zum Artikel: „Von den Tücken eines Auto-Kaufvertrages”.

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