Das Provisionsabgabeverbot des dritten Reiches ist Geschichte

26.11.2015 – Ich verhandle mit meinen Ärzten (ambulant) deren Honorar und finde das völlig in Ordnung, denn der Arzt will mich als Privatpatient auch nicht verlieren.

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Zum Thema: Im Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen (BAV) 2001 steht unter Punkt 3.3 Bußgeldverfahren wegen verbotener Provisionsabgabe geschrieben, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren abgeschlossen wurde – Zitat: „… gegen einen Versicherungsvermittler wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot (§§ 144a Abs. 1 Nr. 3, 81 Abs. 2 Satz 4 VAG i. V. m. der Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 8. März 1934 betreffend die Lebensversicherung – Nr. 58 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 9. März 1934)…“.

Das heißt, das BAV hat es geschafft, die angestaubte Rechtsgrundlage aus dem Jahr 1934 stringent 2001 zu Anwendung zu bringen. Kein Wort darüber, ob die aus den Tagen des 3. Reiches stammende und vom damaligen Reichsminister Goebbels durch weitere Abkommen fixierte Gesetzgebung ( z.B. Goebbels-Braß-Abkommen v. 16.12.1936 etc.) in unserer Zeit ggf. eine Überarbeitung bedarf!

Schön bleibt festzustellen, daß die Zeit schließlich auch das BAV überholt hat und mit Wirkung 1.1.2016 in diesem begrenzten jur. Bereich das 3. Reich endlich ausgehaucht hat. Das Provisionsabgabeverbot des dritten Reiches ist Geschichte!

Jetzt sollte man sich dem Gedanken hingeben, weswegen man den Makler zu einem Bußgeld verdonnert hat.

Knut Kahnt

h2onacl@gmx.de

zum Artikel: „Provisionsabgabeverbot steht nun endgültig auf der Kippe”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

Peter Schramm - Die Aufhebung eines Verbotes bedeutet größere Freiheit und nicht Gängelung. mehr ...

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