WERBUNG

Das Gegenteil ist laut BGH richtig

19.12.2016 – Es trifft nicht zu, dass Vermittlungsgebühren-Vereinbarungen einer Stornohaftung unterliegen müssen, damit sie rechtlich anerkannt sind. Das Gegenteil ist richtig, denn der Bundesgerichtshof sagt mit Urteil vom 25. September 2014 (Az. III ZR 440/13) sogar für den Fall, dass die Gebühr in Raten gezahlt wird und diese Vereinbarung wirksam widerrufen wurde:

„Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen [...] gewähren muss, ist der objektive Wert der Leistungen [...] Hierbei ist [...] auf die übliche oder [...] angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist, nicht dagegen auf den konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages hat dabei [...] auf die Höhe des Wertersatzanspruchs keine Auswirkungen [...]

Soweit die Revision [...] darauf abheben möchte, dass die Leistung der Klägerin mangels erfolgter Beratungstätigkeit nichts oder deutlich weniger wert gewesen sei, betrifft dies nicht den objektiven Wert der Vermittlungsleistung, sondern den Einwand der Schlechterfüllung. Ebenso wie beim Dienstvertrag [...] wird auch beim Schuldverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvertreter die geschuldete Vergütung durch eine Schlechtleistung des Vermittlers nicht gekürzt. Der Versicherungsnehmer ist vielmehr darauf verwiesen, dem Vergütungsanspruch einen Schadenersatzanspruch entgegenzuhalten“.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Führt die IDD-Umsetzung zu Fehlentwicklungen im Vertrieb?”.

WERBUNG
Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · IDD · Private Krankenversicherung · Versicherungsvertreter
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe