Das Agieren von Versicherern am Makler vorbei muss beseitigt werden

4.5.2016 – Ich hatte mich seinerzeit über das Urteil des OLG Nürnberg gewundert und für meine kritischen Äußerungen verbale Prügel bis hin zum Vorwurf der fehlenden Kollegialität einstecken müssen.

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Doch man sollte seitens der Verbände fragen, als was ein Versicherungsmakler anzusehen ist. Betreuer? Vermittler? Bevollmächtigter? Doch wohl Bevollmächtigter mit den Aufgaben der Analyse, der Betreuung von Verträgen und dem Schließen von Versicherungslücken.

Das sollte zur Folge haben, dass der Versicherer die Pflicht hat, die Korrespondenz mit dem Bevollmächtigten zu führen. Der Versicherungsnehmer erteilt doch keine Maklervollmacht, um dann Verträge auf Unstimmigkeiten selbst zu überprüfen oder vom Versicherer direkt mit Schreiben bombadiert zu werden, die Fachwissen voraussetzen. Dieses Agieren von Versicherern am Makler vorbei, das muss beseitigt werden.

Das bedeutet aber auch, dass eine Maklervollmacht samt Maklervertrag juristisch korrekt abgefasst ist. Da liegt viel im Argen.

Eberhard Julius Rüdiger

info@versicherungsmakler-ruediger.de

zum Artikel: „Wann Makler auf Policen zu nennen sind”.

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Maklervertrag · Versicherungsmakler
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