Betreiber einer Autowaschanlage haftet nur für sein Verschulden

16.1.2018 – „Wenn ich eine Waschanlage betreibe, hafte ich auch für Schäden aus deren Betrieb, so das allgemeine Rechtsverständnis.” Nein, genau so ist unser Rechtsverständnis nicht. Haftung setzt nach deutschem Recht im Allgemeinen voraus, dass den Haftenden ein Verschulden trifft, er also einen Fehler begangen hat.

Auch ein Vermittler, der riskante Produkte in Umlauf bringt, haftet ja nur, wenn er dabei nicht richtig beraten hat, und nicht bereits dann, wenn sich das Produktrisiko realisiert. Ebenso haftet der Hobby-Feuerwerker nicht, wenn seine Silvesterrakete die Scheune abfackelt, weil sie wegen eines Defekts von der Flugbahn abgekommen ist, er aber eigentlich alles richtig gemacht hat. Also nur weil er eine Rakete abfeuert, tritt deswegen allein noch keine Haftung ein.

Eine Haftung auch ganz ohne Verschulden nur bereits wegen der Inbetriebnahme – also eine Betriebshaftung – oder wegen der Haltung – die Halterhaftung – gibt es nur ausnahmsweise wie bei Kraftfahrzeugen oder Hunden. Wenn die Tanne des Nachbarn – ohne dass dies vorher erkennbar war – auf das Hausdach fällt, kann man diesen auch nicht dafür haftbar machen. Niemand haftet bereits schuldlos nur für die Gefahr seiner Bäume.

Für den Betrieb eine Autowaschanlage gilt die Betriebshaftung genau wie für die meisten anderen Sachverhalte ebenso nicht. Genau wie es sonst auch die Regel ist, haftet der Betreiber einer Autowaschanlage also nur für sein Verschulden, und nicht bereits dafür, dass er die Anlage betreibt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Bodenhaftung verloren”.

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