23.6.2011 – Dieses Urteil fällt unter die Rubrik „nicht nachvollziehbar”. Aus meiner Sicht ist ein derartiges Schreiben ausschließlich dem Betroffenen auszuhändigen.
Wer stellt denn sicher, daß der (Ehe)Partner das Schreiben dem Partner überhaupt übergibt? Wer sagt denn, dass die Person, die dem Überbringer als „geeignet erscheint”, nicht im Streit mit dem Betroffenen lebt und die Gelegenheit nutzt, diesem zu schaden?
Da wäre es wohl angebrachter, ein derartiges Schreiben vor Zeugen im Briefkasten des Empfängers abzulegen. Ob und wann dieser seinen Briefkasten leert, liegt dann nicht mehr im Einflußbereich des Überbringers.
Andreas Hagendorf
zum Artikel: „Rechtsstreit um Kündigungsschreiben”.
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