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Berechtigte Interessen der Klägerin bleiben außen vor

26.3.2015 – Hier wird offensichtlich mit zweierlei Maß geurteilt. Der Versicherer kann laut Gesetz eigenständig entscheiden, in Ordnung. Es gibt laut Ermittlungsakte zwei Zeugen, auch in Ordnung.

Wenn dann die Versicherungsnehmerin auf eigene Kosten ein Gutachten erstellen lässt und damit ihre Unschuld beweist, dann ist das nicht mehr in Ordnung? Selbst schuld, warum bemüht sie sich auch um den Unschuldsbeweis, wenn der Fall doch abgeschlossen ist?

Ach ja, der Gutachter hätte natürlich das von der Auftraggeberin gewünschte Ergebnis bringen können, also hat dies keine Beweiskraft? Schließlich gibt es ja noch zwei Zeugen. Sind deren Angaben belastbarer als ein Gutachten? Was ist mit Gutachten, die der Versicherer in Auftrag gibt? An diesen darf sich ein Versicherer blind orientieren, was er in der Regel auch macht, wenn das Gutachten zu seinen Gunsten ausfällt.

Wer ein Gutachten von vornherein grundlos anzweifelt, macht es sich zu einfach. Die Versicherungsnehmerin hat keine Kosten gescheut, ihre Unschuld zu beweisen und wird dafür noch bestraft. Das Verhalten des Versicherers war bis zur Gutachtenerstellung sicher korrekt und gesetzeskonform. Auch die Verweigerung der Kostenübernahme für das Gutachten ist zunächst noch nachvollziehbar.

Das Urteil des Gerichtes aber darf meines Erachtens zurecht als äußerst problematisch angesehen werden, bleiben doch die berechtigten Interessen der Klägerin offenbar außen vor. Aus meiner Sicht kein guter Tag für die deutsche Rechtsprechung.

Rolf Ebert

rolf.ebert@online.de

zum Artikel: „Streit wegen Kosten für Unschuldsbeweis”.

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