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Beratung gemäß § 6 VVG einfordern

25.7.2014 – Sich vor einer Kündigung beraten zu lassen, ist jedenfalls zu empfehlen, da bei vielen noch länger laufenden Verträgen mit höherem Garantiezins die Kunden an diesem mehr profitieren, als an der Auszahlung der hälftigen Bewertungsreserven.

Auch bei Rentenversicherungs-Verträgen zur Altersvorsorge wird sich eine Kündigung seltener lohnen, da ein oft noch sehr guter garantierter Rentenanspruch verloren geht. Da es aber sehr wenige gibt, die dies sachverständig beurteilen können, ist es sinnvoll, eine Beratung durch den Lebensversicherer einzufordern, auf die gemäß § 6 Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Dabei sollte auch – aber nicht nur – die jetzt inklusive der nach derzeitigem Stand sich ergebenden gesetzlichen Bewertungsreserven vorhandene Kündigungsleistung mit der – vorsichtshalber ganz ohne die Bewertungsreserven berechneten – voraussichtlichen Ablaufleistung abzüglich der noch zu zahlenden Beiträge und der auf den Rückkaufswert und die künftigen Beiträge erwarteten angemessenen Verzinsung abgeglichen werden.

Wichtig ist, nicht nur Informationen abzufragen, sondern ausdrücklich eine Beratung gemäß § 6 VVG vom Versicherer einzufordern. Damit gerät der Versicherer in die Haftung, sollte er versuchen – was in Einzelfällen schon vorkam – den Kunden durch irreführende Angaben von einer Kündigung abzuhalten. Damit kann später – wenn sich daraus eine Fehlentscheidung des Kunden ergibt – ein Schadenersatzanspruch besser durchgesetzt werden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „LVRG: Ungewisses Spiel auf Zeit?”.

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