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Benzinklausel sollte hier keine Anwendung finden

25.11.2016 – Ich glaube, hier wurde vor Gericht einfach die falsche Ausschlussklausel diskutiert, auch wenn das Ergebnis hinterher richtig ist. Aber die Begründung scheint mir falsch zu sein. Die Benzinklausel sollte hier überhaupt keine Anwendung finden, da sie nicht Schäden am Kfz selbst regelt, sondern Schäden, die durch den Gebrauch dieses Kfz entstehen.

Der Schaden am Dienstfahrzeug ist allein schon deshalb ausgeschlossen, weil es ein Eigenschaden ist, den sich der Versicherungsnehmer selbst zugefügt hat. Schließlich durfte der Versicherungsnehmer (VN) das Fahrzeug auch privat nutzen und hat es vermutlich deswegen versteuern müssen.

Der VN ist zwar nicht Eigentümer oder Halter, aber immerhin Besitzer. Der Besitz eines Dienstfahrzeuges, welches privat genutzt werden darf und auch im Rahmen der Einkommensteuer versteuert wird, ist vergleichbar mit der Nutzung eines Leasingfahrzeuges. Dort ist der Leasingnehmer auch nicht Eigentümer des Fahrzeuges, aber Besitzer und niemand käme dabei auf die Idee, Schäden aus einer Falschbetankung über die Privathaftpflicht abwickeln zu lassen.

Mark Saßmannshausen

sassmannshausen.m@f-l-s.de

zum Artikel: „E 10 statt Diesel – ein Fall für die Privathaftpflicht?”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Einkommensteuer · Privathaftpflicht
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