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Beim Maklerkunden nochmals genau vergewissert

11.7.2017 – Bei einer „Postempfangsvollmacht des Maklers, die jeglichen Schriftwechsel umfasst, der für den Abschluss und die Verwaltung von Versicherungsverträgen notwendig ist. Sie schließt auch den Schriftwechsel zur Krankenversicherung ein” würde ich als Leistungssachbearbeiter eines privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherers befürchten, mich wegen § 203 StGB persönlich strafbar zu machen, wenn ich betroffene Leistungen bearbeiten muss. Von denen ich weiß, dass der Makler automatisch den Schriftwechsel erhält.

Ich würde mich den Zweifeln meines Arbeitgebers anschließen, was der Versicherungsnehmer wirklich wollte. Wenn der Kunde nämlich später gegen mich Strafanzeige erstattet und dem Staatsanwalt ausführt, dass er diese Vollmacht ganz anders gemeint hat, als das Landgericht Wuppertal es auslegt, wird der Staatsanwalt womöglich ein Strafverfahren einleiten und Probleme mit dem Bundesdatenschutzgesetz gibt es dazu. Dann hilft mir auch keine Weisung durch meinen Arbeitgeber.

Wer weiß, dass man bei Versicherern die Funktionsbereiche Antrag, Verwaltung und Leistung unterscheidet, dem drängt es sich auf, dass Leistung nicht mit unter Verwaltung zählen könnte, auch nicht bei einem Krankenversicherer. Auch ist nur „Notwendiges” umfasst, also nicht gegebenenfalls Überflüssiges. Schon aus Fürsorgepflichten des Arbeitgebers sollte dieser sich beim Maklerkunden nochmals genau vergewissert, was er mit allen Folgen gemeint hat, auf einem – gerne auch ohne Blut – von ihm unterschriebenen Merkblatt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Zur Korrespondenzpflicht des Versicherers mit dem Makler”.

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Datenschutz · Private Krankenversicherung
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