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bAV lässt sich einfacher, flexibler und haftungsfrei gestalten

28.2.2017 – Betriebliche Altersversorgung (bAV) gemäß dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist kompliziert, haftungsträchtig, dem ständigen Risiko neuer Gerichtsentscheidungen und Gesetzesänderungen unterworfen, wobei viele Fragen ungeklärt oder strittig sind. Dazu steht das Bestreben der EU nach Mobilität der Arbeitnehmer mit jetzt nur noch dreijähriger Unverfallbarkeitsfrist dem Wunsch der Arbeitgeber entgegen, dass mit der bAV eine Mitarbeiterbindung bewirkt werden soll.

Dies alles lässt sich viel einfacher, flexibler, haftungsfrei, ohne Bilanzberührung und mit weit besserer Bindungswirkung gestalten. Indem der Arbeitgeber eine selbstständige betriebliche Stiftung einsetzt, die den Arbeitnehmern Altersversorgungs-Zusagen erteilt. Diese bAV-Zusagen fallen dann schon deshalb nicht mehr unter das BetrAVG, weil dieses nur Zusagen des Arbeitgebers selbst umfasst.

Damit aber ist der Arbeitgeber frei, wie er diese Zusagen gestaltet – also auch mit weit längeren Unverfallbarkeits-Fristen oder weiteren Möglichkeiten der Abfindung. Entsprechende Beispiele wurden bereits seit vielen Jahren erfolgreich umgesetzt.

Laut Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht liegt durch die Stiftung kein Versicherungsgeschäft vor, solange der Arbeitgeber zwar nicht rechtlich für die Zusagen eintreten muss, aber dies aus sozialen Gründen freiwillig angenommen werden kann, nicht ausgeschlossen ist. Die Stiftung kann dazu auch Leistungen bei Krankheit erbringen, also eine betriebliche Krankenversicherung ersetzen, gegebenenfalls mit Versicherungs-Rückdeckung.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Standardwerk für bAV-Spezialisten stellt kritische Fragen”.

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