11.7.2012 – Was Stefanie Steible schreibt, stimmt so nicht. Der in der Beitragszahldauer entstehende Steuervorteil wird in der Rentenphase wieder relativiert, wenn nicht sogar durch nachgelagerte Besteuerung aufgebraucht. Im Gegensatz zur Rürup-Rente werden private Rentenverträge nur mit dem Ertragsanteil versteuert.
Eine Versorgung der Hinterbliebenen ist nicht, beziehungsweise im Rentenbezug nur teilweise, meist durch Zusatzprodukte (Risiko-Lebensversicherung) gegeben. So sind im Todesfall nur der Ehegatte und die versorgungsberechtigten Kinder erbberechtigt. Eine dritte Person ist nicht erbberechtigt. Gibt es also keine Erben, so fällt das Restkapital der Versicherten-Gemeinschaft zu.
Die Nichtanrechnung bei Hartz IV beziehungsweise die angebliche Nichtverwertung bei Schulden oder Prozesskosten ist ein Märchen und durch Urteile (siehe Rechtanwalt Fiala, PKV-Gutachter Schramm) schon lange zur harten Realität geworden.
Steuerliche Absetzbarkeit von Hinterbliebenen und Berufsunfähigkeits-Versicherung gibt es auch ohne Basisrente. Die Kundengeldsicherheit ist nach meiner Auffassung nicht vorhanden, siehe VVG § 153,163,169, VAG § 89 und nicht leistungsfähige Sicherungseinrichtungen wie Protektor AG oder ESM/Fiskalpakt.
Die Rendite einer Rentenversicherung wird wesentlich durch die Verwendung der Sterbetafeln bestimmt – die Wette auf ein langes Leben verliert oft der Kunde.
Als Makler, der auf der Seite seiner Mandanten steht, sowie nach Gesprächen mit Steuerberatern kann ich die Basis-Rente nicht empfehlen.
Eberhard Stopp
zum Artikel: „Basisrente aus dem Abseits holen”.
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