4.7.2014 – Nach den Aussagen der Union soll die Absenkung des Zillmersatzes keine Provisionskürzung bewirken. Dies könnte im Endergebnis bedeuten, dass bei neuen Tarifen höhere jährliche Kosten einkalkuliert werden müssten. Für die Versicherungsnehmer (VN) dürfte somit die Kappung des Zillmersatzes beitragsmäßig keine Vorteile bringen.
Dazu ein Beispiel mit Hinweisen auf die Auswirkung auf den Rückkaufswert: Die Absenkung des Zillmersatzes beträgt 15 ‰ der Beitragssumme. Wenn diese durch eine entsprechende Erhöhung des jährlichen Kostensatzes ausgeglichen werden sollte, würde sich dieser bei einer Vertragsdauer von 30 Jahren um 0,5 ‰ (= 15 ‰ / 30) erhöhen.
Da die Zillmerkosten von zukünftig 25 ‰ auf fünf Jahre verteilt werden, würden die Zillmerkosten bei einer Kündigung nach fünf Jahren voll beglichen sein. Zusätzlich hätte der VN aber auch die zusätzlichen jährlichen Kosten von 0,5 ‰ getragen, so dass er für die Abschlusskosten insgesamt 27,5 ‰ aufbringen musste.
Der GDV hatte dagegen eine Verteilung der alten Abschlusskosten von 40 ‰ auf zehn Jahre (= jährlich 4 ‰ in dieser Zeit) vorgeschlagen, so dass bei einer Kündigung nach fünf Jahren Abschlusskosten von 20 ‰ (= 4 ‰ * 5) getilgt worden wären.
Es bleibt somit festzuhalten: Nach der GDV-Methode hätten sich in den ersten sieben Jahren bei Kündigungen höhere Rückkaufswerte ergeben als nach dem neuen LVRG. Danach ist es umgekehrt.
Wolfgang Schuster
zum Artikel: „Union: Kappung des Zillmersatzes zielt nicht gegen Provision”.
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