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Außerordentliches Kündigungsrecht für den Kunden

24.11.2015 – Es ist höchstgerichtlich anerkannt, dass Versicherungsnehmer bei einer drohenden massiven Verschlechterung der Finanzlage eines Versicherers ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haben. Dies gilt selbstverständlich auch für Verträge wie Basisrenten oder normale Renten in der Auszahlungsphase, die ein vertragliches Kündigungsrecht ausschließen und lediglich die beitragsfreie Fortführung vorsehen.

Es würde indes ganz offensichtlich dem Zweck des außerordentlichen Kündigungsrechtes widersprechen, wenn der Kunde mit seinem Deckungskapital und seinen Rentenansprüchen in einem solchen Fall weiter dem unsicher gewordenen Lebensversicherer ausgeliefert wäre. Das außerordentliche Kündigungsrecht ginge ins Leere, wenn der Versicherungsnehmer nicht auch das volle Kapital herausverlangen könnte, um die Beziehung zum Versicherer komplett zu beenden.

Das außerordentliche Kündigungsrecht nach BGB kann ein Versicherer nicht vertraglich ausschließen. In Einzelfällen kommt es daher vor, dass zum Beispiel ein Rentner seine vertraglich unkündbare Rentenversicherung aus bestimmten Gründen außerordentlich kündigt und dann das Kapital für die künftigen Renten ausgezahlt erhält – trotz fehlenden vertraglichen Anspruchs auf einen Rückkaufswert.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht kann keine Übernahme durch einen Sicherungsfonds erzwingen, soweit die Branche das verfügbare Kapital dafür nur begrenzt aufbringen muss. Dann droht bei größeren oder mehreren Lebensversicherern doch die Insolvenz.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Neue Eigenkapitalregeln steigern die Anforderung an Makler”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Deckungskapital · Private Krankenversicherung · Senioren
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