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Ausnahmen bei grenzüberschreitenden Beratungen

6.7.2015 – Bei grenzüberschreitenden Beratungen, also wenn der Kunde seinen Sitz in einem EU- oder Drittland hat, gelten bei einer Privatperson als Kunde keinesfalls stets die 19 Prozent Umsatzsteuer.

Vielmehr wenn der Kunde eine Privatperson mit Wohnsitz im Drittlandgebiet (zum Beispiel USA, Schweiz) ist – oder ein Unternehmer, der die Leistung nicht für sein Unternehmen, sondern für sich als Privatmann bezieht –, so gilt abweichend von der Grundregel, dass der Ort der sonstigen Leistung der Sitz des Leistungserbringers ist (§ 3a Absatz 1 UStG), dass die Beratungsleistung gemäß § 3a Absatz 4 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 UStG am Ort des Leistungsempfängers erbracht wird, also nicht im Inland.

Dies gilt insbesondere für rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung, die ähnlich Leistungen von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen erbracht werden, sowie zum Beispiel Leistungen der Werbungsmittler, Überlassung von Informationen, Datenverarbeitung, Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten und anderes. Die sonstige Leistung ist dann in Deutschland nicht umsatzsteuerbar.

Diese Ausnahmeregelung zu der Grundregelung des § 3a Absatz 1 UStG greift aber nicht ein bei einer Privatperson mit Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet als Kunde. Ort der sonstigen Leistung ist somit derjenige Ort, von dem aus der Dienstleister sein Unternehmen betreibt – somit müssen in Deutschland 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet werden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wann Versicherungsvermittler Umsatzsteuer kassieren müssen”.

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Private Krankenversicherung · Versicherungsvermittler
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