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Aufsichtsfreie Unterstützungskasse zwischenschalten

28.6.2017 – Die Verbesserungen bei den Informations- und Belehrungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer in der Restschuldversicherung sind in den meisten Fällen völlig sinnlos. Denn wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht erläutert hat, ist überwiegend die Bank selbst der Versicherungsnehmer.

Gegenüber der nur versicherten Person handelt es sich damit noch nicht einmal um Versicherungs-Vermittlung – alle Pflichten hierfür entfallen von vornherein gegenüber dem Versicherten. Es handelt sich nur um sogenannte „Verschaffung von Versicherungsschutz”.

Ebenso haben Anbieter das Modell der Nur-„Verschaffung von Versicherungsschutz” in Form der Zwischenschaltung einer aufsichtsfreien Unterstützungskasse (UK) – auch als Krankenunterstützungs-Kasse – eingeführt. Diese schließt dann im In- oder Ausland selbst als Versicherungsnehmer Rückdeckungs- oder Gruppenversicherungen ab, deren Leistungsansprüche an den Versicherten abgetreten werden können.

Die Werbung für den Beitritt zur Krankenunterstützungs-Kasse zählt nicht unter Versicherungs-Vermittlung. Es bestehen daher weder Zulassungs-Voraussetzungen, noch Provisionsobergrenzen, auch keine bestimmten Informations- und Beratungspflichten.

IDD ist von vornherein nicht anwendbar – alle Erschwerungen für Vermittler fallen daher weg. Provisionen werden gegebenenfalls aus der Marge der Unterstützungskasse gezahlt. Modernen Vertriebswegen etwa über Internet, Einzelhandel bei Aldi und Tchibo oder nebenberuflichem Networkmarketing wie bei Vorwerk, Avon und Tupperware sind so keine Grenzen mehr gesetzt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „IDD-Umsetzung: Maklerfreundliche Änderungen in letzter Sekunde”.

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