28.2.2013 – Eine mögliche Forderung nach Unisex-Tarifen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bedeutet zunächst einmal nur, dass je Arbeitgeber nicht zwischen Männern und Frauen unterschieden werden darf.
Hingegen kann damit nicht verlangt werden, dass ein Arbeitgeber mit einem höheren Männeranteil die bAV bei den Arbeitgebern mit einem höheren Frauenanteil quersubventionieren muss, indem über alle Arbeitgeber in der bAV die gleiche Unisex-Kalkulation zugrunde gelegt wird.
Ein Arbeitgeber mit einem höheren Männeranteil kann also auch unter Unisex-Bedingungen sowohl Männern wie Frauen für die gleiche Prämienzahlung eine geschlechtsunabhängig höhere Altersversorgung finanzieren, als ein Arbeitgeber mit höherem Frauenanteil.
Ähnlich verhält es sich mit Gruppen- oder Kollektivversicherungen, etwa für Berufsverbände: Hier muss zwar je Gruppe eine geschlechtsunabhängige Tarifierung erfolgen, aber diese kann zum Beispiel einen besonders hohen Männeranteil zum Vorteil natürlich auch der in der Gruppe eventuell enthaltenen Frauen berücksichtigen.
Auch auf diese Weise lassen sich unter Unisex-Bedingungen in der bAV durch arbeitgeber-übergreifende Kollektivverträge Vorteile erzielen, wenn zum Beispiel in einer Branche ein höherer Männeranteil vorliegt, als ihn die Versicherer in der normalen Einzelversicherung bei Unisex-Kalkulation unterstellen.
Zusammen mit den Kostenvorteilen in Kollektivverträgen ließe sich für viele Branchen damit die Attraktivität der bAV gegenüber Einzelversicherungen steigern.
Peter Schramm
zum Artikel: „Besser beraten mit Unisex”.
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