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Altes Recht wird übergangsweise beibehalten werden

12.10.2017 – Der vorzeitige Entfall des § 34e „alt“ ist ein handwerklicher Fehler. Unbestritten. Man sollte aber auch in § 1 Abs. 2 GewO nachschauen. Danach darf niemand wegen einer Änderung der GewO seine Zulassung verlieren. Also die bestehende Gewerberlaubnis müsste entzogen werden, was nach § 1 nicht geht.

Für diejenigen, die eine Erlaubnis beantragen wollen, wird das alte Recht für den Übergang weiter gelten. Dies ist mit unserem Grundgesetz zu begründen. Es gilt die Berufsfreiheit. Entweder, man stellt sich auf den Standpunkt, der Berater benötigt keine Zulassung – ein Verstoß gegen EU-Recht – oder man wendet das alte Recht weiter an, um den Berufszugang zu ermöglichen.

Gesetze sind stets im Rahmen der Verfassung und des EU-Rechts auszulegen. Der Versicherungsberater sollte eindeutig nicht abgeschafft werden. Also werden die IHK so weiter arbeiten müssen wie bisher.

Rainer Stieber

rainer.stieber@mindtrace.de

zum Artikel: „Regulatorisches Vakuum bei den Versicherungsberatern”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufszugang · Gewerbeordnung · Versicherungsberater
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