Alternative mit dem Notlagentarif

2.12.2016 – Der PKV-Versicherer mag hinsichtlich der Tarifwechseloptionen nur zu einer eingeschränkten Information verpflichtet sein. Der Versicherungsnehmer sollte daher nicht nach Information fragen, sondern nach umfassender Beratung – dazu ist der Versicherer gesetzlich gemäß § 6 VVG verpflichtet. Und er haftet dafür – woran man ihn gerne noch erinnern kann.

Versicherer, die den Tarifwechselleitlinien der Branche beigetreten sind, bieten wenig mehr – so die Verpflichtung zu rascher Bearbeitung. Nachteil des Tarifwechsels ist, dass der Versicherte auf manche höheren Leistungen meist dauerhaft verzichten muss, weil ein Weg zurück nur eingeschränkt möglich ist.

Bis 2007 gab es die Alternative der Anwartschafts-Versicherung mit etwa 25 Prozent Prämie für die Dauer einer finanziellen Notlage, mit Rückkehrmöglichkeit in den alten Tarif nach Besserung der Finanzsituation. Infolge der Einführung der Versicherungspflicht ist dies nicht mehr zulässig.

Heute gibt es dafür den Notlagentarif, in den der Versicherer bei Nichtzahlung umstellt, zu Prämien um die 100 Euro im Monat. Im Gegensatz zur Anwartschaft bei Notlagen gibt es hier sogar Leistungen bei akuter Behandlungs-Bedürftigkeit.

Wer will, kann diese preiswert mit einer Krankenunterstützungs-Kasse (KUK) oder einer „Europäischen Krankenversicherung” ergänzen. Einfach durch vollständige Nachzahlung aller Rückstände wird zum übernächsten Monat wieder der ursprüngliche Tarif mit vollen Leistungen in Kraft gesetzt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Finanztip: Was zu tun ist, wenn der PKV-Beitrag steigt”.

WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

WERBUNG
weitere Leserbriefe