Allgemeine Bürgerpflicht als Zeuge auszusagen

17.8.2017 – Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, als Zeuge auszusagen, es sei denn, man kann zum Beispiel wegen Verwandtschaft die Aussage verweigern. Wer sich weigert als Zeuge auszusagen, kann mit Androhung und Verhängung eines Zwangsgeldes oder sogar Zwangshaft dazu gezwungen werden – solche Fälle sogar von Zwangshaft gab es schon.

Das gilt nicht anders auch für Arbeitnehmer, egal, ob es sich um ein Gerichtsverfahren gegen ihren Arbeitgeber handelt. Kein Arbeitgeber wird davon ausgehen, dass sein Arbeitnehmer als Zeuge ihm zugunsten die Unwahrheit sagt und eine Vorstrafe riskiert. Er müsste schon wie die Mafia denken, wenn er auf die Erfüllung der staatsbürgerlichen Zeugen- und Wahrheitspflicht mit Benachteiligungen des Arbeitnehmers reagieren würde.

Zeugen werden bei Gericht darüber belehrt, dass sie die Wahrheit sagen müssen – sonst machen sie sich strafbar und werden selbst ein Fall für den Staatsanwalt.

Die Vermutung, Ärzte würden zugunsten ihres Arbeitgebers und zum Schaden des Patienten die Unwahrheit sagen, entbehrt jeder Grundlage. „Wenn sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt, kann dies zum Entzug der Approbation führen“, so die Bundesärztekammer. Und „unwürdig ist, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt.“

Durch Meineid ist also rasch die Berufszulassung weg – und die Stelle auch.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Merkwürdige Begründung zu Ärzten als Zeugen”.

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