29.10.2012 – „Versicherungsmakler schulden nach herrschender Meinung grundsätzlich auch eine Betreuung des Versicherungsnehmers nach Vermittlung des Versicherungsvertrags. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn Bestandspflege-Provisionen oder ähnliche Vergütungen für die Betreuung/Verwaltung gezahlt werden“, sagte Baumann und rief seine Zuhörer auf: „Erfüllen Sie aktiv ihre Pflichten als Berater!“
Wenn ich eines in meiner langjährigen Maklertätigkeit gelernt habe, ist es, mich nicht auf Meinungen zu verlassen sondern das geschriebene Wort, somit als Versicherungsfachmann unter anderem auf die Versicherungs-Bestimmungen oder bei hier erfolgter Meinungsäußerung auf die Gesetzestexte.
Auch bei wiederholtem Lesen meiner Zulassung als Versicherungsvermittler nach § 34 GewO sowie der §§ 59 ff VVG finde ich weder etwas von Betreuungsverpflichtung noch Verwaltungsverpflichtung.
Auch ist es teilweise anzutreffen, dass zu ein und demselben Vertrag in dem einem Jahr eine Bestandsprovision gezahlt wird und in einem anderen Jahr nicht. Somit bei Zahlung Beratungspflicht und, wenn keine Zahlung zum selben Vertrag, dann nicht?
Wenn dann trotzdem Beratung ohne Zahlung, dann handelt es sich nach § 59 Absatz (4) um Versicherungsberater und deckt sich auch mit § 34e GewO Versicherungsberater und stellt dann nicht, nach meiner Meinung, einen Pflichtverstoß dar, sondern ist ein Pflichtverstoß, da ich kein Berater sondern Vermittler bin!
Ich hätte ein hohes Interesse die „herrschende Meinung“ als rechtlicher Laie zu verstehen.
Daniel Trümper
zum Artikel: „Haftungsfalle Unisex”.
Achim Finke - Makler schuldet Beratung. mehr ...
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