Äußerst penibel zu protokollieren

17.12.2014 – Ein Folgen schweres Urteil des Bundesgerichtshofs. Ähnlich wie bei den Bearbeitungsgebühren, die die Banken teilweise ungerechtfertigt erhoben haben.

Eine Umdeckung kann eigentlich nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vorgenommen werden und sollte dann äußerst penibel protokolliert werden.

Hubert Gierhartz

info@hubert-gierhartz.de

zum Artikel: „Streit um Umdeckung einer Lebensversicherungs-Police”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Bundesgerichtshof
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