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Verbleibenden Kunden wird nichts weggenommen

17.12.2012 – Selbstverständlich macht jeder Euro, der nicht ausgezahlt wird, ein Lebensversicherungs-Unternehmen angesichts des langfristig niedrigen Zinsniveaus zukunftssicherer.

Derzeit mag die BaFin-Präsidentin ja nur bestätigen, dass die Erfüllung der Garantien – mit Garantiezinsen von großenteils noch drei bis vier Prozent – kurz- bis mittelfristig gesichert sei. Dies rechtfertigt an sich auch, heute ablaufende oder gekündigte Verträge zu benachteiligen.

Dass aber diese Maßnahme auch noch gerecht wäre, weil sonst diese Kunden bevorzugt würden, ist nicht nachvollziehbar. Denn in Umsetzung eines Verfassungsgerichts-Urteils bestimmt § 153 Abs 3 VVG:

„Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungs-orientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.“

Die abgehenden Verträge erhalten also nur die Hälfte der Bewertungsreserven, die sie selbst durch ihre Beitragszahlung und die daraus angelegten Mittel verursacht haben. Sie nehmen den verbleibenden Kunden nichts weg. Hätten sie die Versicherungen gar nicht abgeschlossen, dann wären die Bewertungsreserven aus dem Kapital ihrer Beitragszahlung auch gar nicht vorhanden.

Die verbleibenden Verträge stellen sich also bei einer verursachungs-orientierten und zudem nur hälftigen Auszahlung der Bewertungsreserven immer besser, als wenn diese Verträge nie existiert hätten.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Bundesrat blockiert Kappung von Bewertungsreserven”.

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