Schutzimpfung mit Folgeschaden

24.1.2012 – Bietet ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten an, sich während der Arbeitszeit gegen Grippe impfen zu lassen, ohne eine Teilnahme an der Schutzimpfung anzuordnen, so gelten negative gesundheitliche Folgen der Impfung nicht als Dienst- beziehungsweise Arbeitsunfall. Das geht aus einem Urteil des saarländischen Oberverwaltungs-Gerichts vom 7. Dezember 2011 hervor (Az.: 1 A 269/11).

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Der Entscheidung lag die Klage eines Polizeibeamten zugrunde. Dieser hatte sich im November 2005 von einem Arzt des polizeiärztlichen Dienstes gegen Grippe impfen lassen. Auf die freiwillige Möglichkeit der Impfung während der Dienstzeit war der Kläger durch einen Aushang in seiner Dienststelle aufmerksam geworden.

Dauerschaden nach der Impfung

Vor dem Impfen wurde ihm ein Merkblatt ausgehändigt, in welchem in eindringlicher Weise („lebensbedrohliche Erkrankung“) auf die Notwendigkeit einer Grippeschutzimpfung hingewiesen wurde. Der Impfstoff wurde als gut verträglich und Komplikationen wurden als „sehr selten“ beschrieben.

Zwei Wochen nach der Impfung klagte der Kläger über Taubheitsgefühle und ein Kribbeln im rechten Arm und im rechten Bein. Wenig später war die gesamte Motorik seiner rechten Körperhälfte gestört.

Nachdem seine Ärzte zunächst ratlos waren, stellten sie knapp ein Jahr nach der Impfung fest, dass der Kläger an einer Entzündung seines Rückenmarks litt. Doch trotz mehrerer Krankenhausaufenthalte und Anschlussbehandlungen ließen die Beschwerden nicht nach mit der Folge, dass der Kläger infolge der Impfung unter einem Dauerschaden leidet.

Fehlender Zusammenhang?

Als er die dauerhafte körperliche Beeinträchtigung als Dienstunfall anerkennen lassen wollte, stellte sich sein Dienstherr quer. Dieser sah nämlich keinen unmittelbaren dienstlichen Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und dem Impfschaden des Polizeibeamten.

Seine gegen seinen Dienstherrn gerichtete Klage begründete der Polizist unter anderem damit, dass es im Rahmen seiner Diensttätigkeit häufig zu engem körperlichen Kontakt mit Straftätern komme, von denen ein erhebliches Ansteckungsrisiko ausgeht. Sein Dienstherr habe daher ein erhebliches Interesse an einem effektiven Grippeschutz.

Im Rahmen seiner ihm obliegenden Fürsorgepflicht sei er geradezu dazu verpflichtet, einen möglichst weitgehenden Schutz vor Erkrankungen anzubieten. Denn ebenso, wie es bei bestimmten Einsätzen nicht das „Privatvergnügen“ des einzelnen Polizeibeamten sei, einen Helm und eine Schutzweste zu tragen, habe er sich dienstlich auch dazu verpflichtet gefühlt, an der angebotenen Grippeschutzimpfung teilzunehmen.

Kein Dienstunfall

Doch all dies vermochte die Richter nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Dienstunfall unter anderem dann vor, wenn das einen Körperschaden verursachende Ereignis „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten ist. Von einem derartigen Ereignis kann nach Ansicht der Richter bei einer Grippeschutzimpfung nicht ausgegangen werden. Denn ein Arzt wird typischerweise aufgesucht, um sich gesund und leistungsfähig zu erhalten oder die Gesundheit wiederherzustellen.

„Das aber betrifft in erster Linie die private und nicht die dienstliche Sphäre des Betroffenen“, erklärte das Gericht. Das gilt nach Ansicht der Richter selbst dann, wenn die Gefahr für die Gesundheit aus der Diensttätigkeit herrührt. „Denn auch dann ist es die Sorge um das persönliche Wohlergehen, die den Betreffenden zum Aufsuchen des Arztes veranlasst.“

Grippeerkrankung durchaus lebensbedrohlich

Eine echte Grippe (Influenza) kann schwerwiegende Folgen haben. Nach Angaben des Robert Koch Instituts fielen alleine im Winter 2008/2009 schätzungsweise 24.000 Menschen in Deutschland der Krankheit zum Opfer.

Bei der letzten so genannten Grippe-Pandemie im Winter 1976/1977 starben weltweit drei bis vier Millionen Menschen. Eine Schutzimpfung macht daher grundsätzlich Sinn. Nach einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sollten sich daher bestimmte Risikogruppen, wie beispielsweise Personen über dem 60. Lebensjahr oder Personen mit erhöhten gesundheitlichen Gefährdungen, unbedingt einer jährlichen Grippeimpfung unterziehen.

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