27.1.2012 – Beim Vorliegen sachlicher Gründe dürfen befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander verlängert werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 26. Januar 2012 entschieden (Az.: C-586/10).
Dem Urteil lag die Klage einer Frau zugrunde, die über einen Zeitraum von elf Jahren auf Basis von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen als Vertretung vorübergehend fehlender unbefristet eingestellter Mitarbeiter für ein und den gleichen Arbeitgeber tätig war. Während dieser Zeit wurde sie zum Beispiel als Schwangerschafts-Vertretung, eingesetzt.
Nach Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages hatte die Klägerin die Nase voll. In ihrer gegen ihren Arbeitgeber eingerichteten Klage trug sie vor, dass bei 13 unmittelbar aneinander anschließenden, befristeten Arbeitsverträgen nicht mehr von einem nur vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden könne. Sie forderte daher, unbefristet eingestellt zu werden.
Nachdem der Fall beim Bundesarbeitsgericht gelandet war, legten ihn deren Richter dem Europäischen Gerichtshof vor. Dort wurde am gestrigen Donnerstag entschieden, dass es grundsätzlich statthaft ist, befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander zu verlängern. Voraussetzung ist lediglich, dass dafür ein sachlicher Grund wie etwa ein wiederholter oder ständiger Vertretungsbedarf vorliegt.
Um Missbräuche zu vermeiden, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union allerdings dazu verpflichtet, sachliche Gründe festzulegen, die eine Verlängerung derartiger Verträge rechtfertigen. Deutschland hat bereits vor einiger Zeit gehandelt. Denn im deutschen Recht ist eine entsprechende Regelung in § 14 TzBfG zu finden.
Die Richter des EuGH wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber wiederholt oder gar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückgreift, nicht geschlossen werden kann, dass es keinen sachlichen Grund für die Befristung gibt. Es komme vielmehr auf die von den nationalen Gerichten zu klärenden Umstände des Einzelfalls an.
Bei dieser Gelegenheit machten die Richter außerdem deutlich, dass es über die Ziele des EU-Rechts hinausgeht zu verlangen, dass größere Unternehmen, deren Zusammensetzung des Personals darauf schließen lässt, dass sie einen wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften haben, zur Festeinstellung von Vertretungskräften zu verpflichten.
Ergo: Beim Nachweis eines sachlichen Grundes dürfen befristete Arbeitsverträge beliebig oft verlängert werden, ohne dass der Beschäftigte einen Anspruch auf Festanstellung hat.
Der Europäische Gerichtshof hat den Fall zur abschließenden Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob tatsächlich ausreichende sachliche Gründe für die wiederholten Verlängerungen der befristeten Arbeitsverträge der Klägerin vorlagen.
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